AGB der CIS Geschäftsbereich Internet Providing
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die CIS Computer & Internet Services GmbH (im folgenden CIS genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihren Vertragspartnern (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der erstmaligen Nutzung der Dienste des Geschäftsbereichs Internet Providing gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn CIS diese dem Kunden ausdrücklich bestätigt.
(3) Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter der CIS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(4) CIS ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der jeweiligen Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, widerspricht. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist CIS berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag über die Nutzung von Diensten des Geschäftsbereichs Internet Providing kommt durch Unterschrift beider Vertragspartner oder durch einen schriftlichen Kundenauftrag unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars und seiner Annahme seitens CIS durch Gegenzeichnung oder Bestätigung zustande.
(2) CIS ist befugt, den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. einer Bürgschaftserklärung einer zum Geschäftsbetrieb zugelassenen deutschen Großbank abhängig zu machen.
(3) Soweit CIS sich zur Erbringung der von ihr angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den jeweiligen Kunden von CIS kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.
§ 3 Leistungsumfang
(1) CIS unterhält so genannte Netzknoten in der bestehenden Kommunikations-Infrastruktur in Deutschland. CIS ermöglicht dem Kunden den Zugang zum Internet sowie einem Value-Added-Network und dessen Diensten.
(2) Insofern zwischen den beiden Vertragspartnern kein individueller Leistungsvertrag geschlossen wird, ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen aus der Leistungsbeschreibung der CIS sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Ergeben sich im Einzelfall bessere als die dort beschriebenen übertragungstechnischen Parameter, so kann der Kunde diese Leistung ohne zusätzliches Entgelt nutzen. Der vertragliche Leistungsumfang wird dadurch nicht berührt.
(3) Die Leistungsbeschreibung, liegt am Sitz der CIS zur Einsicht bereit. Sie kann ferner bei CIS kostenlos auf elektronischem Wege abgerufen und im Übrigen gegen Kostenerstattung angefordert werden.
(4) CIS bedient sich u.a. zur Erbringung seiner Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Übertragungswege von Leitungsgebern (z.B. Deutsche Telekom AG). Die Wahl der Leitungsgeber steht CIS frei.
(5) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt oder Beibehaltung einmal gewählter oder vergebener Domains oder anderer Adressen. Die Änderung von für den Betrieb des oder die Teilnahme im INTERNET verwendeter Normen, Adressen oder anderer technischer Standards hat keinen Einfluß auf den jeweiligen Vertrag, sofern die Änderungen nicht willkürlich von CIS veranlasst werden.
(6) Soweit CIS über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die CIS-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
- die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste zuzüglich der ggf. darauf zu berechnen den Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde CIS die entstandenen Kosten zu erstatten;
- CIS unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt gleichfalls für Veränderungen in sämtlichen tarifrelevanten Sachverhalten;
- CIS die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit dies für die Nutzung der CIS-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; ferner die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;
- CIS – soweit erforderlich – zur alleinigen Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Aufträgen und Weitergabe von Informationen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind, zu bevollmächtigen;
- CIS mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den CIS-Diensten verwendet wird und CIS einen fachlichen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zuständig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereitstellung der vertraglichen Leistungen notwendigen Entscheidungen zu treffen;
- die Zugriffsmöglichkeiten auf CIS-Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen; dem Kunden ist es insbesondere untersagt:
- Programme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Public Domain sind, unter Mißachtung der kommerziellen Nutzung in Deutschland anzubieten;
- Programme oder Dateien anzubieten, die aufgrund ihrer lizenz- oder patentrechtlichen Situation nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind;Programme oder Dateien anzubieten, deren Inhalt in Deutschland strafrechtlich relevant ist (z.B. Gewaltverherrlichung, Pornographie, etc.);
- Programme oder Dateien anzubieten, die in Deutschland Exportrestriktionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angeboten werden dürfen, ohne daß Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß ein Zugriff außerhalb Deutschlands unmöglich ist;
- Programm oder Dateien anzubieten, die nach den Exportbestimmungen des Herkunftslandes oder des Landes, in dem sie entstanden sind, nicht exportiert werden dürfen (z.B. Crypto-Softwareaus den USA).
- selbständig für die Erfüllung bzw. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sowie die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet oder dem CIS-Netz erforderlich sein sollten; ferner hat er die allgemein anerkannte „Eikette“ des Internets (wie diese zum Beispiel in „Zen + Art of Internet „ niedergelegt ist) zu beachten;
- den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen; insbesondere Paßwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
- der CIS erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung);
- nach Abgabe einer Störungsmeldung die der CIS durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
- alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Übertragungsweg nur von CIS oder einem von CIS beauftragten Dritten ausführen zu lassen;
- CIS binnen eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
- bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, anzuzeigen
- jede Änderung des Namens des Kunden, oder der Beziehung unter der er in den Betriebsunterlagen der CIS geführt wird, anzuzeigen;
- im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen.
- Anstelle einer Kündigung des Vertrages ist CIS auch dazu berechtigt, sofern technisch möglich, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien zu unterbinden; eine Minderung des Entgelts kann der Kunde in diesen Fällen nicht geltend machen;
- Vorstehende Rechte stehen CIS insbesondere dann zu, wenn sie von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird;
- Der Kunde hat CIS von allen Ansprüchen Dritter aus derartigen Inanspruchnahmen sofort freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.
- der Kunde nicht mehr auf die CIS-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann,
- die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird,
- für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder
- in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der dem durchschnittlichen Entgelt für zwei Monate entspricht
- Der Kunde stellt CIS das zur Erstellung erforderliche Material zur Verfügung. CIS ist verpflichtet, ausschließlich das vom Kunden vorgelegte Text- und Bildmaterial oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten bei der Erstellung zu verwenden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Kunden.
- Im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander ist ausschließlich der Kunde zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben oder sonstiger Einschränkungen hinsichtlich des Inhaltes der in Auftrag gegebenen Websites, insbesondere auch für die Beachtung von Urheberrechten und anderer immaterieller Rechte Dritter verantwortlich. Dessen ungeachtet kann CIS die Erstellung von Websites verweigern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auflagen verstoßen oder wenn durch die Erstellung Urheberrechte verletzt würden. Eine Verpflichtung von CIS zur Überprüfung etwaiger immaterieller Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material besteht nicht.
- Die Vertragsparteien legen jeweils gesondert für jede Seite Art und Umfang der Designarbeiten und der gewünschten Funktionalitäten fest. Die Vertragsparteien können sich auch auf allgemeine Standards einigen. CIS legt dem Kunden das fertige Produkt (Website) – durch ein für den Kunden proprietäres Passwort geschützt – im INTERNET zur Abnahme vor.
- Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Sourcecodes oder anderer Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
- Den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,
- dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
- den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
- den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
- Die im Lieferumfang enthaltenen Programme (Software) von Fremdfirmen werden von CIS sorgfältig geprüft. CIS haftet jedoch nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
- CIS übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
- Für die von CIS vertriebenen Software-Produkte von Fremdfirmen sind in der Regel nach Erscheinen neuer Programm Versionen „Updates“ erhältlich.
- Die Computerprogramme bleiben Eigentum des Herstellers bzw. von CIS. Mit der Entrichtung des Kaufpreises erwirbt der Kunde lediglich das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung des Software-Produkts. Insbesondere dürfen nicht Kopien gegen Entgelt an Dritte weitergegeben werden.
- Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der schriftlichen Lizenzvereinbarung (Softwarevertrag) zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Durch Öffnen der versiegelten Diskettenverpackung werden die jeweiligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt. Eine Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist dann nicht mehr möglich.
- dem die Informationen offenlegenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder
- dem die Informationen offenlegenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekanntgegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
- infolge von Veröffentlichungen oder anderweitigem Grund Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisgabe wurden.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 lit. (g) genannten Pflichten, ist CIS sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von lit. (a) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
Darüber hinaus gilt bei Verstößen gegen die in lit. (f) genannten Fällen folgendes:
§ 5 Leistungsverzögerungen, Termine, Fristen, Abnahme
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt gemäß § 12 und aufgrund von Ereignissen, die CIS die Erbringung der geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihr oder ihren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden hat CIS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. CIS ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Insbesondere gilt dies bei Streiks, Aussperrung, allgemeinen behördlichen Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber, aber auch dann, wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmer oder bei von CIS autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
(2) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei volle Kalendertage, ist der Kunde berechtigt, bereits erbrachte Vorleistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung – jedoch längstens bis zum nächsten Kündigungstermin – entsprechend von CIS zurückzufordern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
CIS kann die Rückzahlung durch Verrechnung mit und entsprechende Minderung der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Kunden bewirken.
(3) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von CIS liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von CIS oder deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als einen vollen Kalendertag angedauert hat.
(4) Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von CIS wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber CIS nicht nachkommt.
(5) Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, darf CIS den ihr entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, verlangen.
(6) Kommt CIS mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn CIS eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
(7) Die Abnahme dokumentiert, daß die von CIS erbrachte Leistung vertragsgemäß ist. Sobald CIS die Leistung erbracht hat, zeigt sie dem Kunden schriftlich die Betriebsbereitschaft an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der schriftlichen Anzeige der Betriebsbereitschaft der Kunde keine Mängel schriftlich angezeigt oder die Abnahme schriftlich verweigert hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige bzw. der Abnahmeverweigerung. CIS wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinweisen.
§ 6 Überlassung an Dritte
(1) Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis von CIS die Standleitungen Dritten weder zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Nutzung überlassen noch diese Einrichtungen für Dritte nutzen.
(2) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Standleitung einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergeben sich daraus keine Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche.
(3) Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der CIS-Dienste durch Dritte entstanden sind.
§ 7 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EUR, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Für jeden nicht eingelösten Wechsel, Scheck oder jede nicht eingelöste Lastschrift hat der Kunde die CIS dadurch entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 zu zahlen.
(3) Für gesondert vereinbarte Dienst- oder Werkleistungen von CIS gelten – in Ermangelung ausdrücklich anderer Vereinbarung deren den Verträgen in der jeweils aktuellen Fassung beigefügten Tages- und/oder Stundensätze sowie Reise- und Spesenkosten.
Sofern CIS bei einem Anschluß aufgrund speziellen Kundenwunschs gesonderte Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert gemäß aktueller Preisliste bzw. Vereinbarung in Rechnung gestellt.
(4) CIS behält sich bei im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu besorgenden Waren und Dienstleistungen die Berechnung des am Tage der Bestellung gültigen Preises vor.
(5) Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten an Monopoldienstleister oder andere Dienste im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu zahlende Gebühren oder Entgelte, so ist CIS dazu berechtigt, die ihr dadurch entstehende Mehrbelastung an den Kunden weiter zu belasten.
(6) Zölle, Mehrwertsteuer und sonstige mit der Einfuhr von Waren in einen europäischen oder außereuropäischen Staat im Zusammenhang stehenden Abgaben trägt der Kunde.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) CIS kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.
(2) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
(3) Jährliche Entgelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(4) Sonstige Entgelte, insbesondere das einmalige Entgelt für die erstmalige Bereitstellung der Leistung, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(5) Leitungs- und Kommunikationskosten (Telekom-Gebühren oder Gebühren anderer Leitungsanbieter) zwischen dem Kunden und dem Anschlußpunkt von CIS sind – sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird – nicht Vertragsbestandteil und daher vom Kunden direkt an den Leitungsanbieter zu zahlen.
(6) Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angege¬benen Konto gutgeschrieben sein oder es muß bei der CIS ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages eingegangen sein. Bei vom Kunden verschuldeter Verzögerung ist CIS berechtigt, eine Bearbeitungs- bzw. Mahngebühr in Höhe von EUR 25,00 zu erheben.
(7) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen gegenüber CIS schriftlich zu erheben. Rechnungen von CIS gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. CIS wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
(8) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail (Email) an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechnungen im Sinne des § 9 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.
§ 9 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CIS berechtigt, die technische Einrichtung zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Entgelte zu zahlen und die Kosten der Wiederinbetriebnahme zu tragen
(2) Bei Zahlungsverzug ist CIS zudem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem EZB-Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, daß CIS im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält sich CIS vor.
(3) Kommt der Kunde
in Verzug, so kann CIS die technische Einrichtung auf Kosten des Kunden sperren oder das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und bei Verträgen mit Mietzeitbindung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen von CIS steht dem Kunden die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertrag mit CIS zu.
§ 11 Höhere Gewalt
CIS ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkung auf die Vertragserfüllung von keiner Partei vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch die Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber (z.B. Deutsche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von CIS autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
§ 12 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber CIS wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Für fahrlässig verursachte Vermögensschäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet CIS mit der Maßgabe, daß die Haftung auf EUR 12.500,00 je geschädigten Kunden beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 Telekommunikations Kundenschutzverordnung).
(3) Sofern nicht bereits andere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht bzw. einer vertragswesentlichen Pflicht durch CIS der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(4) CIS haftet gegenüber dem Kunden nicht dafür, daß die über ihre Kommunikations-Infrastruktur übermittelten Informationen Dritter aktuell und richtig sind. Eine Haftung dafür, daß die übermittelten und/oder gesendeten Daten frei von Rechten Dritter sind wie auch dafür, daß der Sender Daten und/oder andere Informationen rechtmäßig sendet, wird von CIS nicht übernommen
§ 13 Haftung des Kunden, Vertragsstrafe
(1) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die CIS und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung von CIS-Diensten oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
(2) Unbeschadet dessen gilt bei Verletzung des Urheberrechts von CIS, unbefugtem Benutzen von Programmen und unbefugter Weitergabe von Programmen an Dritte eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung als vereinbart.
(3) Unterlassungsansprüche von CIS werden durch die in Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht berührt.
§ 14 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beginnt die Vertragslaufzeit mit der Abnahme gemäß § 5 Abs. 7.
(2) Verträge, für die eine Mindestmietzeit vereinbart worden ist, verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Mietzeitbindung schriftlich kündigt.
(3) Verträge ohne Mindestmietzeiten können von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
(4) Eine vorzeitige Beendigung eines Vertrags mit Mindestmietzeitbindung ist Grundsätzlich nicht möglich. Im Einzelfall kann CIS einer vorzeitigen Beendigung gegen Zahlung einer Vertragsablöse von mindestens 75% des Restvertragswertes zustimmen.
(5) Ein Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, das weitere Festhalten am Vertrag unzumutbar ist und die andere Partei den jeweiligen Grund trotz und nach Abmahnung nicht unverzüglich beseitigt;
(6) Preisänderungen im Rahmen von an den Kunden weitergegebenen Gebührenänderungen und Gebührenanpassungen privatrechtlicher, öffentlich-rechtlicher oder anderer monopolistischer Dienste berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrages.
§ 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferung
(1) Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht abweichend vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch CIS, ist diese gesondert abzugelten.
(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von CIS verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von CIS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Verzögerung des Versands auf Wunsch des Kunden.
(3) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von CIS; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für CIS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für CIS. Erlischt das (Mit-)Eigentum von durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf CIS übergehen.
(4) CIS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn,. Der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
(5) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von CIS gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.
§ 16 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann eine vollständige Fehlerfreiheit von Computer-Programmen nicht zugesichert werden. Dies gilt sowohl für von CIS entwickelte Software als auch für von Fremdfirmen erstellte Software.
(1) Soweit CIS vertraglich die Gestaltung, Erstellung oder Wartung von Websites übernommen hat, gilt folgendes:
(2) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von CIS auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(3) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung von CIS. (Die Besonderheiten im Zusammenhang mit von Fremdfirmen erstellter Software sind in Abs.10 geregelt.)
(4) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch CIS durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Das Nutzungsrecht an einer von CIS entwickelten oder gelieferten Software umfaßt, die Nutzung und Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochterunternehmen sind.
(6) Wird von Abs. 5 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
(7) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, hat der Kunde CIS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von CIS keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und CIS auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
(8) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von CIS eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht so hat CIS das Wahlrecht zwischen folgen den Maßnahmen:
(9) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von CIS gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
(10) Regelungen im Zusammenhang mit Software von Fremdfirmen:
§ 17 Geheimhaltung
(1) CIS und der Kunde verpflichten sich alle übergebenen Unterlagen, Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. Als vertraulich gelten weiterhin Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, daß dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gemäß Abs. 1 geheimzuhaltenden Informationen Dritten gegenüber geheimzuhalten. Als Dritter gilt nicht die Deutsche Telekom AG, soweit an diese im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Informationen übergeben werden. Bei einer eventuellen Unterauftragsvergabe wird die Deutsche Telekom AG dem jeweiligen Unterauftragsnehmer dieser Bestimmung vergleichbare Verpflichtungen auferlegen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
§ 18Schlussbestimmungen
(1) Die Abgabe von Willenserklärungen (Kündigung, etc.) und jedwede Kommunikation kann unter Verwendung jedes verfügbaren Mediums (Post, Telefax, Email, etc.) erfolgen. CIS und der Kunde sind jedoch beidseitig darüber informiert, daß in der Regel derjenige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimmten Willenserklärung beruft, den Zugang bei der anderen Vertragspartei nachweisen muß. Dieser Nachweis kann bei verschiedenen Formen (z.B. Email) schwierig sein. Anschriftenänderungen sind der jeweils anderen Vertragspartei umgehend mitzuteilen.
(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen mit CIS nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CIS auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht steht CIS unter den entsprechenden Voraussetzungen zu.
(3) Erfüllungsort ist Karlsruhe, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartner einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist – soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist- Karlsruhe. CIS bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Kunden an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
(4) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht.
(5) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der CIS-Kunden gebunden.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.
Stand: Juli 2018