AGB

AGB der CIS Geschäfts­be­reich Inter­net Providing

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die CIS Com­pu­ter & Inter­net Ser­vices GmbH (im fol­gen­den CIS genannt) erbringt ihre Dienste gegen­über ihren Ver­trags­part­nern (im fol­gen­den Kunde genannt) aus­schließ­lich auf der Grund­lage dieser Geschäfts­be­din­gun­gen. Sie gelten auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart werden. Spä­tes­tens mit der erst­ma­li­gen Nutzung der Dienste des Geschäfts­be­reichs Inter­net Pro­vi­ding gelten diese Bedin­gun­gen als ange­nom­men. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Kunden unter Bezug­nahme auf seine Geschäfts­be­din­gun­gen wird hiermit widersprochen.

 

 

(2) Abwei­chun­gen von diesen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirksam, wenn CIS diese dem Kunden aus­drück­lich bestätigt.

 

 

(3) Die Ange­stell­ten sowie sons­tige Mit­ar­bei­ter der CIS sind nicht befugt, münd­li­che Neben­ab­re­den zu treffen oder münd­li­che Zusi­che­run­gen zu geben, die über den Inhalt des jewei­li­gen Ver­tra­ges ein­schließ­lich dieser Geschäfts­be­din­gun­gen hinausgehen.

 

 

(4) CIS ist jeder­zeit berech­tigt, diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­schließ­lich der jewei­li­gen Leis­tungs­be­schrei­bun­gen mit einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern oder zu ergän­zen. Die Ände­run­gen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung, spä­tes­tens jedoch bis zu dem Zeit­punkt, zu dem die Ände­run­gen in Kraft treten sollen, wider­spricht. Wider­spricht der Kunde frist­ge­mäß, so ist CIS berech­tigt, den Vertrag zu dem Zeit­punkt zu kün­di­gen, an dem die geän­der­ten Geschäfts­be­din­gun­gen in Kraft treten sollen.

 

§ 2 Zustan­de­kom­men des Vertrages

(1) Der Vertrag über die Nutzung von Diens­ten des Geschäfts­be­reichs Inter­net Pro­vi­ding kommt durch Unter­schrift beider Ver­trags­part­ner oder durch einen schrift­li­chen Kun­den­auf­trag unter Ver­wen­dung eines hierfür vor­ge­se­he­nen For­mu­lars und seiner Annahme seitens CIS durch Gegen­zeich­nung oder Bestä­ti­gung zustande.

 

(2) CIS ist befugt, den Ver­trags­ab­schluß von der Vorlage einer schrift­li­chen Voll­macht oder einer Vor­aus­zah­lung bzw. einer Bürg­schafts­er­klä­rung einer zum Geschäfts­be­trieb zuge­las­se­nen deut­schen Groß­bank abhän­gig zu machen.

 

(3) Soweit CIS sich zur Erbrin­gung der von ihr ange­bo­te­nen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Ver­trags­part­ner des Kunden. Ferner besteht zwi­schen den jewei­li­gen Kunden von CIS kein allein durch die gemein­same Nutzung der Dienste begründ­ba­res Vertragsverhältnis.

 

§ 3 Leistungsumfang

(1) CIS unter­hält so genannte Netz­kno­ten in der bestehen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Infra­struk­tur in Deutsch­land. CIS ermög­licht dem Kunden den Zugang zum Inter­net sowie einem Value-Added-Network und dessen Diensten.

 

(2) Inso­fern zwi­schen den beiden Ver­trags­part­nern kein indi­vi­du­el­ler Leis­tungs­ver­trag geschlos­sen wird, ergibt sich der Umfang der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen aus der Leis­tungs­be­schrei­bung der CIS sowie den hierauf bezug­neh­men­den Angaben in der Auf­trags­be­stä­ti­gung. Ergeben sich im Ein­zel­fall bessere als die dort beschrie­be­nen über­tra­gungs­tech­ni­schen Para­me­ter, so kann der Kunde diese Leis­tung ohne zusätz­li­ches Entgelt nutzen. Der ver­trag­li­che Leis­tungs­um­fang wird dadurch nicht berührt.

 

(3) Die Leis­tungs­be­schrei­bung, liegt am Sitz der CIS zur Ein­sicht bereit. Sie kann ferner bei CIS kos­ten­los auf elek­tro­ni­schem Wege abge­ru­fen und im Übrigen gegen Kos­ten­er­stat­tung ange­for­dert werden.

 

(4) CIS bedient sich u.a. zur Erbrin­gung seiner Leis­tun­gen auf dem Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land der Über­tra­gungs­wege von Lei­tungs­ge­bern (z.B. Deut­sche Telekom AG). Die Wahl der Lei­tungs­ge­ber steht CIS frei.

 

(5) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt oder Bei­be­hal­tung einmal gewähl­ter oder ver­ge­be­ner Domains oder anderer Adres­sen. Die Ände­rung von für den Betrieb des oder die Teil­nahme im INTERNET ver­wen­de­ter Normen, Adres­sen oder anderer tech­ni­scher Stan­dards hat keinen Einfluß auf den jewei­li­gen Vertrag, sofern die Ände­run­gen nicht will­kür­lich von CIS ver­an­lasst werden.

 

(6) Soweit CIS über den ver­trag­li­chen Inhalt hinaus für den Kunden frei­wil­lige, unent­gelt­li­che Dienste und Leis­tun­gen erbringt, können diese jeder­zeit und ohne Vor­ankün­di­gung ein­ge­stellt werden. Ein Minderungs‑, Erstat­tungs- oder Scha­dens­er­satz­an­spruch ergibt sich aus der Ein­stel­lung nicht.

 

§ 4 Pflich­ten und Oblie­gen­hei­ten des Kunden

(1) Der Kunde ist ver­pflich­tet, die CIS-Dienste sach­ge­recht zu nutzen. Er ist ins­be­son­dere verpflichtet,

 

    1. die ver­ein­bar­ten Ent­gelte ent­spre­chend der jeweils gül­ti­gen all­ge­mei­nen Tarif­liste zuzüg­lich der ggf. darauf zu berech­nen den Umsatz­steuer, in Ver­bin­dung mit der dem Kunden über­las­se­nen indi­vi­du­el­len Tarif­liste frist­ge­recht zu zahlen. Für jeden nicht ein­ge­lös­ten Scheck oder jede nicht ein­ge­löste bzw. zurück­ge­reichte Last­schrift hat der Kunde CIS die ent­stan­de­nen Kosten zu erstatten;

 

    1. CIS unver­züg­lich (§ 121 Abs. 1 BGB) über Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Grund­la­gen zu infor­mie­ren. Dies gilt gleich­falls für Ver­än­de­run­gen in sämt­li­chen tarif­re­le­van­ten Sachverhalten;

 

    1. CIS die Instal­la­tion tech­ni­scher Ein­rich­tun­gen zu ermög­li­chen, wenn und soweit dies für die Nutzung der CIS-Dienste erfor­der­lich ist und Instal­la­tio­nen nicht durch den Kunden selbst vor­ge­nom­men werden; ferner die elek­tri­sche Energie für die Instal­la­tion, den Betrieb und die Instand­hal­tung sowie den ggf. erfor­der­li­chen Poten­ti­al­aus­gleich ein­schließ­lich zuge­hö­ri­ger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen;

 

    1. CIS – soweit erfor­der­lich – zur allei­ni­gen Abgabe von Erklä­run­gen, Ertei­lung von Auf­trä­gen und Wei­ter­gabe von Infor­ma­tio­nen, die für die Erfül­lung dieses Ver­tra­ges erfor­der­lich sind, zu bevollmächtigen;

 

    1. CIS mit­zu­tei­len, welche tech­ni­sche Aus­stat­tung zur Teil­nahme an den CIS-Diens­ten ver­wen­det wird und CIS einen fach­li­chen kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner zu benen­nen, der zustän­dig und in der Lage ist, die im Rahmen der Bereit­stel­lung der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu treffen;

 

    1. die Zugriffs­mög­lich­kei­ten auf CIS-Dienste nicht miss­bräuch­lich zu nutzen und rechts­wid­rige Hand­lun­gen im Inter­net zu unter­las­sen; dem Kunden ist es ins­be­son­dere untersagt:
      • Pro­gramme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutsch­land Free­ware, Share­ware oder Public Domain sind, unter Miß­ach­tung der kom­mer­zi­el­len Nutzung in Deutsch­land anzubieten;
      • Pro­gramme oder Dateien anzu­bie­ten, die auf­grund ihrer lizenz- oder patent­recht­li­chen Situa­tion nir­gendwo oder nur außer­halb von Deutsch­land frei von Rechten Dritter sind;Programme oder Dateien anzu­bie­ten, deren Inhalt in Deutsch­land straf­recht­lich rele­vant ist (z.B. Gewalt­ver­herr­li­chung, Por­no­gra­phie, etc.);
      • Pro­gramme oder Dateien anzu­bie­ten, die in Deutsch­land Export­re­strik­tio­nen unter­lie­gen und deshalb von Deutsch­land aus nicht welt­weit ange­bo­ten werden dürfen, ohne daß Vor­keh­run­gen dafür getrof­fen sind, daß ein Zugriff außer­halb Deutsch­lands unmög­lich ist;
      • Pro­gramm oder Dateien anzu­bie­ten, die nach den Export­be­stim­mun­gen des Her­kunfts­lan­des oder des Landes, in dem sie ent­stan­den sind, nicht expor­tiert werden dürfen (z.B. Crypto-Soft­ware­aus den USA).

 

    1. selb­stän­dig für die Erfül­lung bzw. Ein­hal­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten und behörd­li­cher Auf­la­gen sowie die Ertei­lung behörd­li­cher Erlaub­nisse Sorge zu tragen, soweit diese gegen­wär­tig oder künftig für die Teil­nahme am Inter­net oder dem CIS-Netz erfor­der­lich sein sollten; ferner hat er die all­ge­mein aner­kannte „Eikette“ des Inter­nets (wie diese zum Bei­spiel in „Zen + Art of Inter­net „ nie­der­ge­legt ist) zu beachten;

 

    1. den aner­kann­ten Grund­sät­zen der Daten­si­cher­heit und des Daten­schut­zes Rech­nung zu tragen; ins­be­son­dere Paß­wör­ter geheim zu halten bzw. unver­züg­lich zu ändern oder Ände­run­gen zu ver­an­las­sen, falls die Ver­mu­tung besteht, daß nicht­be­rech­tigte Dritte davon Kennt­nis erlangt haben;

 

    1. der CIS erkenn­bare Mängel oder Schäden unver­züg­lich anzu­zei­gen (Stö­rungs­mel­dung);

 

    1. nach Abgabe einer Stö­rungs­mel­dung die der CIS durch die Über­prü­fung der Ein­rich­tun­gen ent­stan­de­nen Kosten zu erset­zen, wenn und soweit sich nach der Prüfung her­aus­stellt, daß eine Störung im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Kunden vorlag;

 

    1. alle Instand­hal­tungs- und Ände­rungs­ar­bei­ten am Über­tra­gungs­weg nur von CIS oder einem von CIS beauf­trag­ten Dritten aus­füh­ren zu lassen;

 

    1. CIS binnen eines Monats jede durch Erbfall oder sons­tige Gesamt­rechts­nach­folge bewirkte Ände­rung in der Person des Kunden,
      • bei nicht­rechts­fä­hi­gen Han­dels­ge­sell­schaf­ten, Erben­ge­mein­schaf­ten, nicht­rechts­fä­hi­gen Ver­ei­nen, Gesell­schaf­ten bür­ger­li­chen Rechts oder Kun­den­ge­mein­schaf­ten das Hin­zu­tre­ten oder Aus­schei­den von Per­so­nen, anzuzeigen
      • jede Ände­rung des Namens des Kunden, oder der Bezie­hung unter der er in den Betriebs­un­ter­la­gen der CIS geführt wird, anzuzeigen;

 

    1. im Rahmen des Zumut­ba­ren alle Maß­nah­men zu treffen, die eine Fest­stel­lung von Mängeln und Schäden und ihrer Ursa­chen ermöglichen.

(2) Ver­stößt der Kunde gegen die in Abs. 1 lit. (g) genann­ten Pflich­ten, ist CIS sofort und in den übrigen Fällen mit Aus­nahme von lit. (a) nach erfolg­lo­ser Abmah­nung berech­tigt, das Ver­trags­ver­hält­nis frist­los zu kündigen.

Darüber hinaus gilt bei Ver­stö­ßen gegen die in lit. (f) genann­ten Fällen folgendes:

      • Anstelle einer Kün­di­gung des Ver­tra­ges ist CIS auch dazu berech­tigt, sofern tech­nisch möglich, die Ver­brei­tung der ent­spre­chen­den Pro­gramme und/oder Dateien zu unter­bin­den; eine Min­de­rung des Ent­gelts kann der Kunde in diesen Fällen nicht geltend machen;
      • Vor­ste­hende Rechte stehen CIS ins­be­son­dere dann zu, wenn sie von Dritten auf Unter­las­sung und/oder Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men wird;
      • Der Kunde hat CIS von allen Ansprü­chen Dritter aus der­ar­ti­gen Inan­spruch­nah­men sofort frei­zu­stel­len und die durch die Inan­spruch­nahme oder Besei­ti­gung des rechts­wid­ri­gen Zustan­des ent­stan­de­nen Kosten zu tragen.

 

§ 5 Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen, Termine, Fristen, Abnahme

(1) Liefer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höherer Gewalt gemäß § 12 und auf­grund von Ereig­nis­sen, die CIS die Erbrin­gung der geschul­de­ten Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und nicht von ihr oder ihren Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder zumin­dest grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht wurden hat CIS auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fristen und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. CIS ist in diesen Fällen berech­tigt, die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung um die Dauer der Behin­de­rung, zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit, hin­aus­zu­schie­ben. Ins­be­son­dere gilt dies bei Streiks, Aus­sper­rung, all­ge­mei­nen behörd­li­chen Anord­nun­gen, Ausfall von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen und Gate­ways anderer Betrei­ber, Stö­run­gen im Bereich der Lei­tungs­ge­ber, aber auch dann, wenn diese Umstände im Bereich von Unter­auf­trag­neh­mern, Unter­lie­fe­ran­ten oder deren Sub­un­ter­neh­mer oder bei von CIS auto­ri­sier­ten Betrei­bern von Sub­kno­ten­rech­nern auftreten.

 

(2) Dauert eine Behin­de­rung, die erheb­lich ist, länger als zwei volle Kalen­der­tage, ist der Kunde berech­tigt, bereits erbrachte Vor­leis­tun­gen ab dem Zeit­punkt des Ein­tritts der Behin­de­rung bis zu ihrer Besei­ti­gung – jedoch längs­tens bis zum nächs­ten Kün­di­gungs­ter­min – ent­spre­chend von CIS zurück­zu­for­dern. Eine erheb­li­che Behin­de­rung liegt vor, wenn

      • der Kunde nicht mehr auf die CIS-Infra­struk­tur zugrei­fen und dadurch die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Dienste nicht mehr nutzen kann,
      • die Nutzung dieser Dienste ins­ge­samt wesent­lich erschwert ist bzw. die Nutzung ein­zel­ner Dienste unmög­lich wird,

oder ver­gleich­bare Beschrän­kun­gen vorliegen.

 

CIS kann die Rück­zah­lung durch Ver­rech­nung mit und ent­spre­chende Min­de­rung der nächs­ten ver­trag­lich geschul­de­ten Zah­lun­gen des Kunden bewirken.

 

(3) Bei Aus­fäl­len von Diens­ten wegen einer außer­halb des Ver­ant­wor­tungs­be­rei­ches von CIS lie­gen­den Störung erfolgt keine Rück­ver­gü­tung von Ent­gel­ten. Ist der Leis­tungs­aus­fall von CIS oder deren Erfül­lungs- oder Ver­rich­tungs­ge­hil­fen zu ver­tre­ten, so erfolgt eine Rück­ver­gü­tung nur dann, wenn der Fehler grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sacht wurde und der Ausfall für einen län­ge­ren Zeit­raum als einen vollen Kalen­der­tag ange­dau­ert hat.

 

(4) Die Bereit­stel­lungs­fris­ten ver­län­gern sich unbe­scha­det der Rechte von CIS wegen Verzugs des Kunden um den Zeit­raum, in dem der Ver­trags­part­ner seinen Ver­pflich­tun­gen gegen­über CIS nicht nachkommt.

 

(5) Kommt der Kunde in Verzug oder ver­letzt er sons­tige Mit­wir­kungs­pflich­ten schuld­haft, darf CIS den ihr ent­stan­de­nen Schaden, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen, verlangen.

 

(6) Kommt CIS mit der geschul­de­ten Leis­tung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt, wenn CIS eine vom Kunden gesetzte Nach­frist nicht einhält.

 

(7) Die Abnahme doku­men­tiert, daß die von CIS erbrachte Leis­tung ver­trags­ge­mäß ist. Sobald CIS die Leis­tung erbracht hat, zeigt sie dem Kunden schrift­lich die Betriebs­be­reit­schaft an und fordert ihn zur Abnahme auf. Die Leis­tung gilt auch als abge­nom­men, wenn inner­halb von zehn Werk­ta­gen nach Zugang der schrift­li­chen Anzeige der Betriebs­be­reit­schaft der Kunde keine Mängel schrift­lich ange­zeigt oder die Abnahme schrift­lich ver­wei­gert hat. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­tige Absen­dung der Män­gel­an­zeige bzw. der Abnah­me­ver­wei­ge­rung. CIS wird den Kunden bei Frist­be­ginn auf die vor­ge­se­hene Bedeu­tung seines Ver­hal­tens aus­drück­lich hinweisen.

 

§ 6 Über­las­sung an Dritte
(1) Der Kunde darf ohne vor­he­rige schrift­li­che Erlaub­nis von CIS die Stand­lei­tun­gen Dritten weder zur eigen­stän­di­gen und eigen­ver­ant­wort­li­chen Nutzung über­las­sen noch diese Ein­rich­tun­gen für Dritte nutzen.

 

(2) Wird die Nutzung durch Dritte gestat­tet, hat der Kunde diese ord­nungs­ge­mäß in die Nutzung der Stand­lei­tung ein­zu­wei­sen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestat­tet, ergeben sich daraus keine Minderungs‑, Erstat­tungs- oder Schadensersatzansprüche.

 

(3) Der Kunde hat auch die Ent­gelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Nut­zungs­mög­lich­kei­ten durch befugte oder unbe­fugte Nutzung der CIS-Dienste durch Dritte ent­stan­den sind.

 

§ 7 Preise

(1) Alle Preise ver­ste­hen sich grund­sätz­lich in EUR, zuzüg­lich der jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

 

(2) Für jeden nicht ein­ge­lös­ten Wechsel, Scheck oder jede nicht ein­ge­löste Last­schrift hat der Kunde die CIS dadurch ent­ste­hen­den Kosten zuzüg­lich einer Bear­bei­tungs­ge­bühr von EUR 25,00 zu zahlen.

 

(3) Für geson­dert ver­ein­barte Dienst- oder Werk­leis­tun­gen von CIS gelten – in Erman­ge­lung aus­drück­lich anderer Ver­ein­ba­rung deren den Ver­trä­gen in der jeweils aktu­el­len Fassung bei­gefüg­ten Tages- und/oder Stun­den­sätze sowie Reise- und Spesenkosten.

Sofern CIS bei einem Anschluß auf­grund spe­zi­el­len Kun­den­wunschs geson­derte Kosten ent­ste­hen, werden diese dem Kunden geson­dert gemäß aktu­el­ler Preis­liste bzw. Ver­ein­ba­rung in Rech­nung gestellt.

 

(4) CIS behält sich bei im Rahmen des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu besor­gen­den Waren und Dienst­leis­tun­gen die Berech­nung des am Tage der Bestel­lung gül­ti­gen Preises vor.

 

(5) Erhöhen sich nach mehr als vier Monaten an Mono­pol­dienst­leis­ter oder andere Dienste im Rahmen der Erfül­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu zah­lende Gebüh­ren oder Ent­gelte, so ist CIS dazu berech­tigt, die ihr dadurch ent­ste­hende Mehr­be­las­tung an den Kunden weiter zu belasten.

 

(6) Zölle, Mehr­wert­steuer und sons­tige mit der Einfuhr von Waren in einen euro­päi­schen oder außer­eu­ro­päi­schen Staat im Zusam­men­hang ste­hen­den Abgaben trägt der Kunde.

 

§ 8 Zah­lungs­be­din­gun­gen
(1) CIS kann die Annahme von Schecks oder Wech­seln ablehnen.

 

(2) Monat­li­che Ent­gelte sind, begin­nend mit dem Tage der betriebs­fä­hi­gen Bereit­stel­lung, für den Rest des Monats antei­lig zu zahlen. Danach sind diese Ent­gelte monat­lich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rech­nung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalen­der­mo­nats zu berech­nen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monat­li­chen Ent­gel­tes berechnet.

 

(3) Jähr­li­che Ent­gelte sind im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rech­nung fällig.

 

(4) Sons­tige Ent­gelte, ins­be­son­dere das ein­ma­lige Entgelt für die erst­ma­lige Bereit­stel­lung der Leis­tung, sind nach Erbrin­gung der Leis­tung zu zahlen und werden mit Zugang der Rech­nung fällig.

 

(5) Lei­tungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten (Telekom-Gebüh­ren oder Gebüh­ren anderer Lei­tungs­an­bie­ter) zwi­schen dem Kunden und dem Anschluß­punkt von CIS sind – sofern nicht im Vertrag aus­drück­lich etwas anderes bestimmt wird – nicht Ver­trags­be­stand­teil und daher vom Kunden direkt an den Lei­tungs­an­bie­ter zu zahlen.

 

(6) Sofern der Kunde nicht am Last­schrift­ver­fah­ren teil­nimmt, muß der Rech­nungs­be­trag spä­tes­tens am zehnten Tag nach Zugang der Rech­nung auf dem in der Rech­nung angege¬benen Konto gut­ge­schrie­ben sein oder es muß bei der CIS ein Scheck in Höhe des Rech­nungs­be­tra­ges ein­ge­gan­gen sein. Bei vom Kunden ver­schul­de­ter Ver­zö­ge­rung ist CIS berech­tigt, eine Bear­bei­tungs- bzw. Mahn­ge­bühr in Höhe von EUR 25,00 zu erheben.

 

(7) Ein­wen­dun­gen gegen Ent­gelt­ab­rech­nun­gen gegen­über CIS schrift­lich zu erheben. Rech­nun­gen von CIS gelten als vom Kunden geneh­migt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang wider­spro­chen wird. Zur Frist­wah­rung genügt die recht­zei­tige Absen­dung des Wider­spruchs. CIS wird den Kunden bei Frist­be­ginn auf die vor­ge­se­hene Bedeu­tung seines Ver­hal­tens hinweisen.

 

(8) Eine Rech­nung gilt auch dann als zuge­gan­gen, wenn sie via Elec­tro­nic-Mail (Email) an die Domain des Kunden zuge­stellt worden ist. Keine Rech­nun­gen im Sinne des § 9 sind unver­bind­li­che Kos­ten­über­sich­ten, die als solche gekenn­zeich­net sind.

 

§ 9 Zah­lungs­ver­zug
(1) Bei Zah­lungs­ver­zug des Kunden ist CIS berech­tigt, die tech­ni­sche Ein­rich­tung zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall ver­pflich­tet, die Ent­gelte zu zahlen und die Kosten der Wie­der­in­be­trieb­nahme zu tragen

 

(2) Bei Zah­lungs­ver­zug ist CIS zudem berech­tigt, von dem betref­fen­den Zeit­punkt an Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 10 % über dem EZB-Basis­zins­satz, min­des­tens jedoch 12 % zu berech­nen. Dem Kunden bleibt es vor­be­hal­ten, nach­zu­wei­sen, daß CIS im Ein­zel­fall kein oder ein gerin­ge­rer Schaden ent­stan­den ist. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che gleich welcher Art wegen Zah­lungs­ver­zu­ges behält sich CIS vor.

 

(3) Kommt der Kunde

      • für zwei auf­ein­an­der­fol­gende Monate mit der Bezah­lung der Ent­gelte bzw. eines nicht uner­heb­li­chen Teils der Ent­gelte oder
      • in einem Zeit­raum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezah­lung der Ent­gelte in Höhe eines Betra­ges, der dem durch­schnitt­li­chen Entgelt für zwei Monate entspricht

in Verzug, so kann CIS die tech­ni­sche Ein­rich­tung auf Kosten des Kunden sperren oder das Ver­trags­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen und bei Ver­trä­gen mit Miet­zeit­bin­dung Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung verlangen.

 

§ 10 Auf­rech­nungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen For­de­run­gen von CIS steht dem Kunden die Befug­nis zur Auf­rech­nung nur inso­weit zu, als die Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Dem Kunden steht die Gel­tend­ma­chung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur wegen Gegen­an­sprü­chen aus dem Vertrag mit CIS zu.

§ 11 Höhere Gewalt

CIS ist von der Leis­tungs­pflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvor­her­ge­se­he­nen Ereig­nisse sowie solche Ereig­nisse, deren Aus­wir­kung auf die Ver­trags­er­fül­lung von keiner Partei ver­tre­ten sind. Zu diesen Ereig­nis­sen zählen ins­be­son­dere recht­mä­ßige Arbeits­kampf­maß­nah­men, auch die Dritt­be­trie­ben, behörd­li­che Maß­nah­men, Ausfall von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen und Gate­ways anderer Betrei­ber, Stö­run­gen im Bereich der Lei­tungs­ge­ber (z.B. Deut­sche Telekom AG), auch wenn diese Umstände im Bereich von Unter­auf­trag­neh­mern, Unter­lie­fe­ran­ten oder deren Sub­un­ter­neh­mern oder bei von CIS auto­ri­sier­ten Betrei­bern von Sub­kno­ten­rech­nern auftreten.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­schluß und uner­laub­ter Hand­lung sind sowohl gegen­über CIS wie auch im Ver­hält­nis zu deren Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Handeln vorliegt.

 

(2) Für fahr­läs­sig ver­ur­sachte Ver­mö­gens­schä­den im Zusam­men­hang mit der Erbrin­gung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen für die Öffent­lich­keit haftet CIS mit der Maßgabe, daß die Haftung auf EUR 12.500,00 je geschä­dig­ten Kunden beschränkt ist (§ 7 Abs. 2 Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons Kundenschutzverordnung).

 

(3) Sofern nicht bereits andere Bestim­mun­gen in diesen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen eine Haftung aus­schlie­ßen, ist sie bei fahr­läs­si­ger Ver­let­zung einer Kar­di­nal­pflicht bzw. einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht durch CIS der Höhe nach auf den Ersatz des ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens beschränkt.

 

(4) CIS haftet gegen­über dem Kunden nicht dafür, daß die über ihre Kom­mu­ni­ka­ti­ons-Infra­struk­tur über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen Dritter aktuell und richtig sind. Eine Haftung dafür, daß die über­mit­tel­ten und/oder gesen­de­ten Daten frei von Rechten Dritter sind wie auch dafür, daß der Sender Daten und/oder andere Infor­ma­tio­nen recht­mä­ßig sendet, wird von CIS nicht übernommen

§ 13 Haftung des Kunden, Vertragsstrafe

(1) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nach­teile, die CIS und Dritten durch die miß­bräuch­li­che oder rechts­wid­rige Ver­wen­dung von CIS-Diens­ten oder dadurch ent­ste­hen, daß der Kunde seinen sons­ti­gen Oblie­gen­hei­ten nicht nachkommt.

 

(2) Unbe­scha­det dessen gilt bei Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts von CIS, unbe­fug­tem Benut­zen von Pro­gram­men und unbe­fug­ter Wei­ter­gabe von Pro­gram­men an Dritte eine Ver­trags­strafe in Höhe von EUR 25.000,00 für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung als vereinbart.

 

(3) Unter­las­sungs­an­sprü­che von CIS werden durch die in Abs. 1 und 2 getrof­fe­nen Rege­lun­gen nicht berührt.

 

§ 14 Ver­trags­dauer, Kündigung

(1) Die Lauf­zeit des Ver­tra­ges beginnt mit dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Termin. Fehlt es an einer solchen Ver­ein­ba­rung, beginnt die Ver­trags­lauf­zeit mit der Abnahme gemäß § 5 Abs. 7.

 

(2) Ver­träge, für die eine Min­dest­miet­zeit ver­ein­bart worden ist, ver­län­gern sich um jeweils zwölf Monate, wenn nicht eine der Ver­trags­par­teien den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Miet­zeit­bin­dung schrift­lich kündigt.

 

(3) Ver­träge ohne Min­dest­miet­zei­ten können von beiden Ver­trags­part­nern schrift­lich mit einer Frist von sechs Wochen zum Quar­tals­ende gekün­digt werden.

 

(4) Eine vor­zei­tige Been­di­gung eines Ver­trags mit Min­dest­miet­zeit­bin­dung ist Grund­sätz­lich nicht möglich. Im Ein­zel­fall kann CIS einer vor­zei­ti­gen Been­di­gung gegen Zahlung einer Ver­trags­ab­löse von min­des­tens 75% des Rest­ver­trags­wer­tes zustimmen.

 

(5) Ein Vertrag kann von beiden Ver­trags­par­teien aus wich­ti­gem Grund frist­los gekün­digt werden. Ein wich­ti­ger Grund liegt dann vor, wenn einer Partei aus Gründen, die die andere Partei zu ver­tre­ten hat, das weitere Fest­hal­ten am Vertrag unzu­mut­bar ist und die andere Partei den jewei­li­gen Grund trotz und nach Abmah­nung nicht unver­züg­lich beseitigt;

 

(6) Preis­än­de­run­gen im Rahmen von an den Kunden wei­ter­ge­ge­be­nen Gebüh­ren­än­de­run­gen und Gebüh­ren­an­pas­sun­gen pri­vat­recht­li­cher, öffent­lich-recht­li­cher oder anderer mono­po­lis­ti­scher Dienste berech­ti­gen nicht zur Kün­di­gung des Vertrages.

§ 15 Zusätz­li­che Bestim­mun­gen bei Warenlieferung

(1) Die Preise für Waren ver­ste­hen sich, falls nicht abwei­chend ver­ein­bart, ein­schließ­lich nor­ma­ler Ver­pa­ckung. Wünscht der Kunde die Zustel­lung durch CIS, ist diese geson­dert abzugelten.

 

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Trans­port aus­füh­rende Person über­ge­ben worden ist oder zwecks Ver­sen­dung die Geschäfts­räume von CIS ver­las­sen hat. Falls der Versand ohne Ver­schul­den von CIS unmög­lich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lie­fer­be­reit­schaft auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Ver­zö­ge­rung des Ver­sands auf Wunsch des Kunden. 

(3) Gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Zahlung des Kauf­prei­ses Eigen­tum von CIS; die Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung ist unzu­läs­sig. Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung erfol­gen stets für CIS als Her­stel­ler, jedoch ohne Ver­pflich­tung für CIS. Erlischt das (Mit-)Eigentum von durch Ver­bin­dung oder Ver­äu­ße­rung, so gilt als ver­ein­bart, daß die daraus resul­tie­ren­den Ansprü­che des Kunden – bei Ver­bin­dung wert­an­teils­mä­ßig – auf CIS übergehen.

 

(4) CIS ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen jeder­zeit berech­tigt, es sei denn,. Der Kunde weist nach, daß die Teil­lie­fe­rung oder Teil­leis­tung für ihn nicht von Inter­esse ist.

 

(5) Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von CIS gelie­fer­ter oder instal­lier­ter Hard- und Soft­ware ver­ur­sacht werden, ist der Höhe nach auf den Ersatz des ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens beschränkt, soweit nicht grob fahr­läs­si­ges oder vor­sätz­li­ches Handeln vorliegt.

§ 16 Zusätz­li­che Bestim­mun­gen bei Pro­jek­ten und Softwarelieferungen

Nach dem der­zei­ti­gen Stand der Technik kann eine voll­stän­dige Feh­ler­frei­heit von Com­pu­ter-Pro­gram­men nicht zuge­si­chert werden. Dies gilt sowohl für von CIS ent­wi­ckelte Soft­ware als auch für von Fremd­fir­men erstellte Software.

(1) Soweit CIS ver­trag­lich die Gestal­tung, Erstel­lung oder Wartung von Web­sites über­nom­men hat, gilt folgendes:

      • Der Kunde stellt CIS das zur Erstel­lung erfor­der­li­che Mate­rial zur Ver­fü­gung. CIS ist ver­pflich­tet, aus­schließ­lich das vom Kunden vor­ge­legte Text- und Bild­ma­te­rial oder vom Kunden zur Ver­fü­gung gestellte Daten bei der Erstel­lung zu ver­wen­den. Abwei­chun­gen bedür­fen der Geneh­mi­gung des Kunden.

 

      • Im Ver­hält­nis der Ver­trags­par­teien unter­ein­an­der ist aus­schließ­lich der Kunde zur Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben oder sons­ti­ger Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich des Inhal­tes der in Auftrag gege­be­nen Web­sites, ins­be­son­dere auch für die Beach­tung von Urhe­ber­rech­ten und anderer imma­te­ri­el­ler Rechte Dritter ver­ant­wort­lich. Dessen unge­ach­tet kann CIS die Erstel­lung von Web­sites ver­wei­gern, wenn diese gegen Gesetze, Verbote oder andere Auf­la­gen ver­sto­ßen oder wenn durch die Erstel­lung Urhe­ber­rechte ver­letzt würden. Eine Ver­pflich­tung von CIS zur Über­prü­fung etwa­iger imma­te­ri­el­ler Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Ver­fü­gung gestell­ten Mate­rial besteht nicht.

 

      • Die Ver­trags­par­teien legen jeweils geson­dert für jede Seite Art und Umfang der Design­ar­bei­ten und der gewünsch­ten Funk­tio­na­li­tä­ten fest. Die Ver­trags­par­teien können sich auch auf all­ge­meine Stan­dards einigen. CIS legt dem Kunden das fertige Produkt (Website) – durch ein für den Kunden pro­prie­tä­res Pass­wort geschützt – im INTERNET zur Abnahme vor.

 

      • Der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstel­lung ent­ste­hen­den Source­codes oder anderer Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.

 

(2) Alle Urhe­ber­rechte bleiben vor­be­hal­ten. Das Nut­zungs­recht an Pro­jekt­er­geb­nis­sen kann nur mit Zustim­mung von CIS auf Dritte über­tra­gen werden. Die Zustim­mung kann aus­drück­lich oder kon­klu­dent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durch­füh­rung des jewei­li­gen Pro­jek­tes ver­ein­bart wird.

 

(3) Bei Soft­ware­lie­fe­run­gen ergeben sich Leis­tungs­in­halt und Leis­tungs­um­fang aus der Leis­tungs­be­schrei­bung von CIS. (Die Beson­der­hei­ten im Zusam­men­hang mit von Fremd­fir­men erstell­ter Soft­ware sind in Abs.10 geregelt.)

 

(4) Wird die Ent­wick­lung von Soft­ware geschul­det, erhält der Kunde nur dann das unein­ge­schränkte und aus­schließ­li­che Nut­zungs- und Ver­fü­gungs­recht für das gesamte Ergeb­nis der durch CIS durch­ge­führ­ten Arbei­ten, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist.

 

(5) Das Nut­zungs­recht an einer von CIS ent­wi­ckel­ten oder gelie­fer­ten Soft­ware umfaßt, die Nutzung und Ver­viel­fäl­ti­gung für den inter­nen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Soft­ware im Übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugäng­lich machen. Nicht als dritte gelten Per­so­nen, die im Auftrag des Kunden dessen Nut­zungs­recht für ihn ausüben oder 100%ige Toch­ter­un­ter­neh­men sind.

 

(6) Wird von Abs. 5 abwei­chend ver­ein­bart, daß das Nut­zungs­recht für eine Soft­ware auf Dritte über­tra­gen werden kann, müssen alle Kopien den Ori­gi­nal-Copy­right-Vermerk sowie alle sons­ti­gen Schutz­ver­merke tragen.

 

(7) Falls im Zusam­men­hang mit dem jewei­li­gen Ver­trags­ge­gen­stand (Soft­ware­ent­wick­lung oder Durch­füh­rung sons­ti­ger Pro­jekte) Ansprü­che wegen der Ver­let­zung eines Paten­tes oder eines sons­ti­gen Aus­schließ­lich­keits­rech­tes geltend gemacht werden, hat der Kunde CIS unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Der Kunde wird ohne vor­he­rige Zustim­mung von CIS keine wesent­li­chen Pro­zeß­hand­lun­gen vor­neh­men und CIS auf Ver­lan­gen die Ver­tei­di­gung gegen der­ar­tige Ansprü­che, ins­be­son­dere die Pro­zeß­füh­rung ein­schließ­lich eines Ver­gleichs­ab­schlus­ses, überlassen. 

(8) Wenn die Nutzung des Ver­trags­ge­gen­stan­des oder von Teilen hiervon durch eine gericht­li­che Ent­schei­dung unter­sagt ist oder wenn nach Auf­fas­sung von CIS eine Klage wegen der Ver­let­zung von Schutz­rech­ten droht so hat CIS das Wahl­recht zwi­schen folgen den Maßnahmen:

 

        • Den Ver­trags­ge­gen­stand so zu ändern, daß er keine Schutz­rechte mehr verletzt,
        • dem Auf­trag­ge­ber das Recht zu ver­schaf­fen, den Ver­trags­ge­gen­stand weiter zu nutzen,
        • den Ver­trags­ge­gen­stand durch einen Ver­trags­ge­gen­stand zu erset­zen, der keine Schutz­rechte ver­letzt und der ent­we­der den Anfor­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers ent­spricht oder mit dem ersetz­ten Ver­trags­ge­gen­stand gleich­wer­tig ist,
        • den Ver­trags­ge­gen­stand zurück zu nehmen und dem Auf­trag­ge­ber das gezahlte Entgelt abzüg­lich eines ange­mes­se­nen Betra­ges für die Nutzung und den Wert­ver­lust zu erstatten.

 

(9) Die vor­ste­hende Ver­pflich­tung ent­fällt für solche Ver­trags­ge­gen­stände, bei denen die Schutz­rechts­ver­let­zung auf einem vom Kunden stam­men­den Konzept oder darauf beruht, daß der Ver­trags­ge­gen­stand vom Kunden geän­dert oder zusam­men mit nicht von CIS gelie­fer­ten Ver­trags­ge­gen­stän­den betrie­ben wurde.

 

(10) Rege­lun­gen im Zusam­men­hang mit Soft­ware von Fremdfirmen:

 

          1. Die im Lie­fer­um­fang ent­hal­te­nen Pro­gramme (Soft­ware) von Fremd­fir­men werden von CIS sorg­fäl­tig geprüft. CIS haftet jedoch nicht für Schäden aus fal­scher Pro­gram­mie­rung. Für Pro­gramme von Fremd­fir­men gelten die Gewähr­leis­tungs­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Herstellers.
          2. CIS über­nimmt keine Gewähr dafür, daß die Pro­gramm­funk­tio­nen den Anfor­de­run­gen des Kunden genügen oder in der von ihm getrof­fe­nen Auswahl zusammenarbeiten.
          3. Für die von CIS ver­trie­be­nen Soft­ware-Pro­dukte von Fremd­fir­men sind in der Regel nach Erschei­nen neuer Pro­gramm Ver­sio­nen „Updates“ erhältlich.
          4. Die Com­pu­ter­pro­gramme bleiben Eigen­tum des Her­stel­lers bzw. von CIS. Mit der Ent­rich­tung des Kauf­prei­ses erwirbt der Kunde ledig­lich das Recht zur ver­trags­ge­mä­ßen Nutzung des Soft­ware-Pro­dukts. Ins­be­son­dere dürfen nicht Kopien gegen Entgelt an Dritte wei­ter­ge­ge­ben werden.
          5. Der Umfang des Nut­zungs­rech­tes bestimmt sich nach der schrift­li­chen Lizenz­ver­ein­ba­rung (Soft­ware­ver­trag) zwi­schen dem Her­stel­ler und dem Kunden. Durch Öffnen der ver­sie­gel­ten Dis­ket­ten­ver­pa­ckung werden die jewei­li­gen Lizenz­ver­ein­ba­run­gen des Her­stel­lers aner­kannt. Eine Rück­gabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist dann nicht mehr möglich.

 

§ 17 Geheimhaltung

(1) CIS und der Kunde ver­pflich­ten sich alle über­ge­be­nen Unter­la­gen, Kennt­nisse und Erfah­run­gen aus­schließ­lich für die Zwecke des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zu ver­wen­den. Darüber hinaus ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­teien Ver­trau­lich­keit über den Inhalt des jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis­ses und über die bei dessen Abwick­lung gewon­ne­nen Erkennt­nisse. Als ver­trau­lich gelten wei­ter­hin Infor­ma­tio­nen ins­be­son­dere dann, wenn Unter­la­gen mit der Erklä­rung an den Emp­fän­ger über­ge­ben werden, daß dieser die darin ent­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich zu behan­deln habe und einen ent­spre­chen­den Ver­trau­lich­keits­ver­merk aufweisen.

(2) Die Ver­trags­par­teien ver­pflich­ten sich, die gemäß Abs. 1 geheim­zu­hal­ten­den Infor­ma­tio­nen Dritten gegen­über geheim­zu­hal­ten. Als Dritter gilt nicht die Deut­sche Telekom AG, soweit an diese im Zusam­men­hang mit der Ver­trags­er­fül­lung Infor­ma­tio­nen über­ge­ben werden. Bei einer even­tu­el­len Unter­auf­trags­ver­gabe wird die Deut­sche Telekom AG dem jewei­li­gen Unter­auf­trags­neh­mer dieser Bestim­mung ver­gleich­bare Ver­pflich­tun­gen auferlegen.

 

(3) Die Ver­pflich­tun­gen gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Been­di­gung des Ver­tra­ges für die Dauer von zwei Jahren fort. Beide Ver­trags­part­ner werden diese Ver­pflich­tun­gen auch ihren Mit­ar­bei­tern auferlegen.

 

(4) Die Geheim­hal­tungs­pflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für solche Infor­ma­tio­nen, die nachweislich

 

          • dem die Infor­ma­tio­nen offen­le­gen­den Ver­trags­part­ner vor Kennt­nis­gabe durch den anderen Ver­trags­part­ner bekannt oder zugäng­lich gemacht waren oder

 

          • dem die Infor­ma­tio­nen offen­le­gen­den Ver­trags­part­ner nach Kennt­nis­gabe durch den anderen Ver­trags­part­ner auf recht­mä­ßige Weise durch Dritte bekannt­ge­ge­ben werden, die keiner Geheim­hal­tungs­pflicht unter­lie­gen oder

 

          • infolge von Ver­öf­fent­li­chun­gen oder ander­wei­ti­gem Grund Gemein­gut der Fach­welt waren oder nach Kennt­nis­gabe wurden.

 

§ 18Schlussbestimmungen

(1) Die Abgabe von Wil­lens­er­klä­run­gen (Kün­di­gung, etc.) und jedwede Kom­mu­ni­ka­tion kann unter Ver­wen­dung jedes ver­füg­ba­ren Mediums (Post, Telefax, Email, etc.) erfol­gen. CIS und der Kunde sind jedoch beid­sei­tig darüber infor­miert, daß in der Regel der­je­nige, der sich auf den Zugang und den Inhalt einer bestimm­ten Wil­lens­er­klä­rung beruft, den Zugang bei der anderen Ver­trags­par­tei nach­wei­sen muß. Dieser Nach­weis kann bei ver­schie­de­nen Formen (z.B. Email) schwie­rig sein. Anschrif­ten­än­de­run­gen sind der jeweils anderen Ver­trags­par­tei umge­hend mitzuteilen.

 

(2) Der Kunde kann die Rechte und Pflich­ten aus den ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen mit CIS nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung durch CIS auf einen Dritten über­tra­gen. Das gleiche Recht steht CIS unter den ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen zu.

 

(3) Erfül­lungs­ort ist Karls­ruhe, Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Ansprü­che aus und auf Grund der Ver­trags­be­zie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­part­ner ein­schließ­lich Scheck- und Wech­sel­klage sowie sämt­li­che zwi­schen den Par­teien sich erge­ben­den Strei­tig­kei­ten über das Zustan­de­kom­men, die Abwick­lung oder die Been­di­gung des Ver­tra­ges ist – soweit der Kunde Voll­kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist- Karls­ruhe. CIS bleibt es vor­be­hal­ten, Klagen gegen den Kunden an dessen all­ge­mei­nen oder sons­ti­gen gesetz­li­chen Gerichts­stand zu erheben.

 

(4) Für die ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen der Ver­trags­part­ner gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht.

 

(5) An die Ver­pflich­tun­gen aus Ver­trä­gen, die auf Grund­lage dieser Geschäfts­be­din­gun­gen geschlos­sen werden, sind auch die Rechts­nach­fol­ger der CIS-Kunden gebunden.

 

(6) Sollte eine Bestim­mung dieser Ver­ein­ba­rung unwirk­sam sein oder werden, so berührt dies die Wirk­sam­keit der rest­li­chen Bestim­mun­gen nicht. Viel­mehr gilt an Stelle der unwirk­sa­men Bestim­mung eine dem Zweck der Ver­ein­ba­rung ent­spre­chende oder zumin­dest nahe­kom­mende Ersatz­be­stim­mung, die die Par­teien zur Errei­chung des glei­chen wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­ses ver­ein­bart hätten, wenn sie die Unwirk­sam­keit der Bestim­mung gekannt hätten. Glei­ches gilt für die Unvoll­stän­dig­keit der Bestim­mun­gen entsprechend.