Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dienstag den 05.06.2018 (AZ. C-210/16) besagt, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.
Fanpages können bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden und können dazu benutzt werden, sich den übrigen Nutzern oder auch externen Seitenbesuchern zu präsentieren, Beiträge zu veröffentlichen oder Werbung zu machen. Mit Hilfe der Funktion „Facebook Insight“, die Facebook kostenfrei zur Verfügung stellt, können anonymisierte statistische Daten über die Nutzer dieser Seiten eingesehen werden.
Die Mitverantwortung beginnt aber nach Ansicht der Richter bereits mit der Einrichtung der Fanpage. Der Betreiber kann die Fanpage auf sein Zielpublikum ausrichten. Kriterien können mittels Filter für die Erhebung der Statistiken festgelegt werden und Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden sollen. Diese Informationen könnten für spezielle Werbeaktionen und zielgerichtete Informationen verwendet werden.
Aus diesen Gründen rät uns unser Datenschutzbeauftragter daschug dazu, unsere eitie – Fanpage vorrübergehend auf „nicht sichtbar“ zu stellen, bis eine DSE (Datenschutzerklärung) implementiert ist und Facebook auf das EuGH-Urteil reagiert hat, indem es transparente Bedingungen geschaffen und ein angemessenes Joint-Controller-Agreement (gemeinsame Verantwortlichkeit) bereitgestellt hat.