Edward Snowden.
Ein Name, der in den letzten Jahren durch sämtliche Medien gegangen ist und den heute jeder kennt.
Es geht um den Mann, der als Whistleblower nicht nur in die Geschichte eingeht, sondern auch politisch und gesellschaftlich für Furore gesorgt hat.
Ja, richtig gelesen: Whistleblower.
Nun gut, aber was ist damit wirklich gemeint?
Der englische Begriff „Whistleblower“ wird in der Umgangssprache gerne als Enthüller oder Skandalaufdecker übersetzt. Buchstäblich genommen bedeutet „to blow a whistle“ so viel wie „in die Pfeife blasen“. Damit wird ein lautes Aufschreien symbolisiert. Enthüller also. Klingt erstmal recht positiv. Aber wieso haben dann Whistleblower einen solch schlechten Ruf? Das werden wir heute etwas genauer unter die Lupe nehmen.
Abgesehen davon, dass Whistleblower für die Medien gefundenes Fressen liefern und die einfachen Leute mit Klatsch und Tratsch versorgen, vergessen viele den Hintergrund eines solchen Enthüllungsskandals. Dass in fast allen Fällen nicht nur die Schuldigen mit Verachtung und Rechtfertigungen gegenüber der Öffentlichkeit zu kämpfen haben, sondern auch nichtsahnende Mitarbeiter und komplette Unternehmensexistenzen durch den Kakao gezogen werden, ist nicht gerechtfertigt.
Schauen wir uns nun die rechtlichen Hintergründe eines solchen Enthüllungsfalls an. Jeder, der schon einmal einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, sollte über die Hütung des Geschäftsgeheimnisses informiert sein. Hierbei geht es um ein nicht ausgesprochenes Vertrauensverhältnis oder besser noch ein Versprechen, in der Arbeitnehmer sich bereit erklären alle unternehmensbezogenen Informationen nicht nach außen zu tragen. Das Geheimnis des Geschäftes soll also um jeden Preis durch Stillschweigen gewahrt werden.
Doch wo liegen die Grenzen? Verstoße ich gegen das Gesetz, wenn ich gemütlich beim Abendessen mit der Familie von meinem Arbeitstag erzähle? Oder mich bei Freunden über aktuelle Projekte und deren Zeitaufwand beschwere? – Nein.
Nachzulesen ist alles im § 241 II BGB über die Nebenpflichten des Arbeitsvertrages. Demnach verstößt ein Arbeitnehmer erst dann gegen seine Verschwiegenheitspflicht, wenn dieser über Tatsachen technischer, kaufmännischer oder personeller Natur spricht, über die nur ein enger Personenkreis Bescheid weiß. Zudem muss ein wirtschaftliches Interesse der Geheimhaltung bestehen. In der Praxis sehen solche Fälle ganz unterschiedlich aus. Von Bilanzen oder Rabattabsprachen bis hin zu Beförderungspläne einzelner Mitarbeiter ist hier alles vertreten.
Du willst ein konkretes Beispiel? Na gut.
Nehmen wir mal an, ein Manager eines großen Konzerns hat ein besseres Jobangebot erhalten und macht sich nun Gedanken die Stelle zu wechseln. Mehr Geld für weniger Arbeitszeit hört sich ja auch echt verlockend an. Doch noch einmal von Null anzufangen in einer neuen Firma? Er beschließt den letzten Monat im alten Unternehmen noch richtig zu nutzen und versucht so viele Kunden wie möglich mitzunehmen. So erzählt er allen am Ende des Gesprächs, dass die Firma XY kurz vor der Insolvenzmeldung steht, aber keine Sorge, er hat schon die perfekte Alternative gefunden und wäre bereit da ein paar Fäden zu ziehen, um sie von der sinkenden Titanic zu retten.
- Das wäre ein klarer Fall von Whistleblowing.
Bei einem Geheimnisverrat wie im oben genannten Beispiel ist seitens des Arbeitnehmers mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung, Kündigung und Schadensersatz zu rechnen. Problematisch wird es aber in Hinsicht auf Gesetzesverstöße von Arbeitgebern, wie z.B. bei der Steuerhinterziehung oder Nichteinhalten der gesetzlichen Umweltrechtsnormen. In diesem Fall entsteht ein Konflikt aus dem Geschäftsgeheimnis der Arbeitgeber und der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.
Fazit.
Whistleblowing beschreibt die Verletzung der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht durch den Arbeitnehmer. Eine Enthüllung kann jedoch unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein, wenn der Whistleblower in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten handelt oder wenn innerbetriebliche Abhilfe unzumutbar ist. Mit anderen Worten: Es ist ok, wenn er zum Wohle der Gemeinschaft und im Rahmen des GG und BGB handelt oder wenn die Maßnahmen zur Beseitigung der „Belastung“ durch denjenigen, der sie verursacht haben, einfach nicht zumutbar sind.
#Funfact: Wusstest du schon, dass selbst nach Kündigung oder Wechsel des Arbeitsplatzes in eine andere Firma, dennoch für dich gilt: Schweigen ist gold.
(für ein paar Jahre jedenfalls)